Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8 und 9 WHG für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer.
Auskunft erteilt:
Telefon: 03443/372 251 oder 372 215
Die Benutzung eines Gewässers, wozu auch das Einleiten von Niederschlagswasser gehört, bedarf nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Ausgenommen hiervon sind:
- der Gemeingebrauch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in Verbindung mit § 25 Satz 3 Nr. 1 WHG und
- die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers gemäß § 69 Abs. 1 WG LSA.
Bei der Einleitung des Niederschlagswassers ist der RdErl. des MLU vom 23.05.2013 – 23.4-62551 MBl. LSA Nr. 21/2013 vom 28.06.2013 (www.landesrecht-sachsen-anhalt.de) zu beachten.
Die hydrologischen Angaben zu den Gewässern sind beim Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, Geschäftsbereich Gewässerkundlicher Landesdienst, Willi-Brundert-Straße 14, 06132 Halle (www.lhw.sachsen-anhalt.de) abzufragen.
Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Gemäß Nr. 163, Tarifstelle 2.2.1. der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) bemisst sich die Gebühr nach dem Wert der Benutzung. Je 1 m³ Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet werden dürfen, beträgt die Gebühr 0,00025 EUR. Des Weiteren ist der Zeitaufwand für Stellungnahmen im Vorfeld der Beantragung, Beratungen, Vorortbesichtigungen, Prüfung der Antragsunterlagen, Erstellung des Erlaubnisbescheides, Eintragungen im GIS und im Wasserbuch in Ansatz zu bringen.
Was wird benötigt?
- Anmeldung mit Benutzername und Passwort
- Eidesstattliche Erklärung des Grundstückeigentümers
- Gutachten zur Sickerfähigkeit des Bodens
- Hydraulische Berechnung
- Lageplan
- Übersichtskarte
- Zustimmung des Niederschlagswasserbeseitigungspflichtigen zum Antrag