Infektionsschutzbelehrung

Für diesen Onlinedienst benötigen Sie zur Anmeldung via BundID lediglich Benutzername und Passwort. Bitte nutzen Sie diesen nur, wenn Sie im Burgenlandkreis wohnen oder Sie hier Ihre Arbeitstätigkeit haben. Sie erhalten Ihre Bescheinigung digital am Ende der Belehrung, wenn Sie online bezahlt haben.

Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz erhalten Sie nach Teilnahme an einer entsprechenden Belehrung. Es wird nach der Allgemeinen Gebührenordnung eine Gebühr von 28,20 Euro erhoben.

Gebührenbefreite müssen mit dem Gesundheitsamt einen Termin vereinbaren und die Belehrung vor Ort durchführen. Hierzu zählen FSJ, BufDI und Schülerpraktika/Minderjährige. Zur Terminvergabe: Terminverwaltung (blk.de)

Die Bescheinigung benötigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse daraus
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen

oder

in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafe's oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Das Zertifikat muss vor der erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit vorliegen.

Die Belehrung über den Onlinedienst wird in folgenden Sprachen angeboten:

  • deutsch
  • englisch
  • französisch
  • arabisch
  • türkisch
  • russisch

Was wird benötigt?

Anmeldung mit Benutzername und Passwort (BundID).

Weiterführende Informationen

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert auf folgender Seite: RKI - Belehrungsbögen (Unverbindlicher Vorschlag des RKI an die Landesbehörden) - Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind

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