Infektionsschutzbelehrung
Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz erhalten Sie nach Teilnahme an einer entsprechenden Belehrung. Es wird nach der Allgemeinen Gebührenordnung eine Gebühr von 28,20 Euro erhoben.
Gebührenbefreite müssen mit dem Gesundheitsamt einen Termin vereinbaren und die Belehrung vor Ort durchführen. Hierzu zählen FSJ, BufDI und Schülerpraktika/Minderjährige. Zur Terminvergabe: Terminverwaltung (blk.de)
Die Bescheinigung benötigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse daraus
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
oder
in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafe's oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Das Zertifikat muss vor der erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit vorliegen.
Die Belehrung über den Onlinedienst wird in folgenden Sprachen angeboten:
- deutsch
- englisch
- französisch
- arabisch
- türkisch
- russisch
Was wird benötigt?
Anmeldung mit Benutzername und Passwort (BundID).
Weiterführende Informationen
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert auf folgender Seite: RKI - Belehrungsbögen (Unverbindlicher Vorschlag des RKI an die Landesbehörden) - Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind