Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen

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Allgemeine Hinweise

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: 03443/372252, 03443/372212, 03443/372213, 03443/372254

Gemäß § 78 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) haben die Gemeinden (Abwasserzweckverbände und andere Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften) das gesamte auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser zu beseitigen.

Die Gemeinde (Abwasserzweckverbände und andere Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften) kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 79a WG LSA auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes durch Satzung Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ausschließen. Bei einem derartigen Ausschluss aus der Abwasserbeseitigungspflicht hat der Verfügungsberechtigte des Grundstücks (meist Grundstückseigentümer) das anfallende Abwasser ordnungsgemäß selbst zu beseitigen.

Dies kann mittels Sammelgrube (Grube ohne Ablauf) erfolgen. In der Grube wird das gesamte Abwasser gesammelt und durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft entsprechend des Trinkwasserverbrauchs abgefahren.

Oder mittels Einleitung in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser Reinigung in einer vollbiologischen Kleinkläranlage. Eine solche Einleitung stellt eine Gewässerbenutzung dar (§ 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)), für die gemäß § 8 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde des Burgenlandkreises zu beantragen ist.

 

Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer:

-    wird widerruflich und befristet erteilt,

-    berührt nicht private Rechte und Ansprüche Dritter,

-    ersetzt nicht ggf. notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen/Erlaubnisse anderer Rechtsgebiete,

-    wird mit der Auflage erteilt, einen Wartungsvertrag für die Kleinkläranlage mit einem fachkundigen Unternehmen abzuschließen und eine Kopie des Wartungsvertrages der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

 

Bei dem Betrieb der vollbiologischen Kleinkläranlage mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer ist zu beachten,

-    dass die Wasserbehörde verpflichtet ist, ggf. die Anpassung der Abwassereinleitung und der Kleinkläranlage an den Stand der Technik zu verlangen und

-      dass nur die zuständige abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft bzw. das von ihr beauftragte Entsorgungsunternehmen den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm abfahren darf.

 

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Was wird benötigt?

  • Angaben zur Kleinkläranlage
  • Angaben zur Versickerungsanlage
  • Übersichtslageplan
  • Zulassung der Kleinkläranlage

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