Gehölzschnitt - Antrag auf Gewährung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz
Leistungsbeschreibung
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es grundsätzlich verboten,
- Bäume außerhalb des Waldes
- Hecken
- lebende Zäune
- Gebüsche und andere Gehölze
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen gemäß ZTV-Baumpflege 2017.
Für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September benötigen Sie unter Umständen zwei Genehmigungen (Fällgenehmigung der Stadt bzw. Eingriffsgenehmigung der UNB und Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz).
Fällgenehmigungen der jeweiligen Stadt sind erforderlich, wenn Gehölze im Innenbereich betroffen sind.
Was wird benötigt?
- Fotodokumentation
- Lageplan
- Registrierung
- Anmeldung mit Benutzername und Passwort (optional)
- Genehmigung nach Denkmalschutzrecht (optional)
- Genehmigung nach der Baumschutzsatzung einer betreffenden Stadt (optional)
- Vollmacht vom Eigentümer (optional)